Ausgleichsberechnung VOB
Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten.
Nach VOB/B §2 Nr. 3 steht einem Auftragnehmer bei Mengenminderungen grundsätzlich ein Ausgleich dafür zu, dass er infolge der entfallenen Mengen die kalkulierten Gewinnanteile, Gemeinkosten und Allgemeinen Geschäftskosten nicht erwirtschaften kann. Diese Ausgleichsberechtigung besteht allerdings nur dann, wenn dem Auftragnehmer nicht durch Mengenerhöhung in anderen Positionen oder auf andere Art ermöglicht wird, diese Deckungsbeiträge einzunehmen.
Um unliebsame Überraschungen wie Ertragssenkungen oder gar Minusgeschäfte zu vermeiden, sollten Sie von Anfang an mit uns rechnen. Denn die PRONAG sorgt mit einer VOB-konformen Ausgleichsberechnung dafür, dass Ihr Auftrag das hält, was er versprochen hat.
Sie benötigen kompetente Unterstützung bei dieser so genannten Ausgleichsberechnung? Dann wenden Sie sich doch einfach an uns.

